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Rasenmähen – Lärmerregung

Nachdem hieramts immer wieder Beschwerden über Lärmerregung durch Rasenmähen vorgebracht werden, wird nachstehend auf das Landesgesetz vom 25.20.1977, LGBl. Nr. 74/1977, i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2005 hingewiesen.
Nach § 4 dieses Gesetzes begehen Personen, die ungebührlicherweise störenden Lärm erregen, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 218,- zu bestrafen ist.
Ungebührlicherweise Lärm wird dem Gesetz nach dann erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
Um nun im Sinne eines gedeihlichen Zusammenlebens nicht gegen jene Pflichten der guten Sitten zu verstoßen, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, werden hiermit die Grundeigentümer bzw. Erhaltungspflichtigen gebeten, das Rasenmähen an Werktagen auf die Zeit von 7.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu beschränken und an Sonn- und Feiertagen gänzlich zu unterlassen.